Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  
Rathausplatz 1 

A-8940 Liezen


Telefon: + 43 3612 22 88 1-0

Email: stadtamt@liezen.gv.at

Web: www.liezen.gv.at

 



Die Stadtgemeinde Liezen ersetzt zur Hebung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Unfällen Führerscheinneulingen, welche im Rahmen der vom Land Steiermark initiierten Aktion "Fahrsicherheitsaktion für Führerscheinneulinge" einen Fahrsicherheitskurs absolvieren, den von den Führerscheinneulingen zu bezahlenden Kostenbeitrag von € 50,--.

 

  • Dies gilt für Bewohner mit Hauptwohnsitz Liezen bzw. Ortsteil Weißenbach.
  • Der Kurs ist innerhalb von 9 Monaten nach bestandener Führerscheinprüfung zu absolvieren
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Führerscheinausstellung gestellt werden

Alle Richtlinien sind im Anhängenden Dokument enthalten.

 

Den Antrag auf Zuschuss zum Fahrsicherheitstraining kann online mittels dem Download-Formular und Handysignatur durchgeführt werden.

 

Oder Sie schicken das ausgefüllte und ausgedruckte Formular mit Beilage der Teilnahme- und Einzahlungsbestätigung + IBAN an stadtamt@liezen.gv.at


Der Betrag wird ihnen auf ihr Konto überwiesen.

Im Sinne einer Vorbildwirkung hat sich die Stadtgemeinde Liezen verpflichtet, in den gemeindeeigenen Betrieben und bei Veranstaltungen Fairtrade-Produkte aus den Entwicklungsländern in einem Umfang von mindestens 25% bevorzugt zu berücksichtigen.

Familienbegleitung für Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre
Familienbegleitung für Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre

Bei Herausforderungen persönlicher, gesundheitlicher, finanzi-eller und familiärer Art rund um Schwangerschaft, Geburt und
erste Lebensjahre kann Familienbegleitung zu Entlastung
beitragen.
Die Familienbegleiterinnen von Gut begleitet von Anfang an!
kommen nach Hause, wenn Eltern das möchten,
finden mit ihnen gemeinsam Lösungen, die entlasten,
informieren über Unterstützungsmöglichkeiten,
begleiten auf Wunsch zu den Angeboten in der Region,
unterstützen vertraulich und kostenlos,
orientieren sich an den jeweiligen Bedürfnissen
der Familien und sind bei Bedarf auch langfristig für die Familien da.
Eine Schwangerschaft sowie das Leben mit einem Neugebore-
nen oder Kleinkind können sowohl Freude bereiten als auch zu
Verunsicherung und Überforderung führen.
Die Familienbegleiterinnen von Gut begleitet von Anfang an!
stehen Eltern in der Schwangerschaft, in der Zeit rund um die
Geburt und in den ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder bei
Herausforderungen zur Seite.
Eltern sind auch dann willkommen, wenn sie noch gar nicht so
genau beschreiben können, was sie brauchen.
Die Familienbegleiterinnen suchen gemeinsam mit der Familie
passende Unterstützungsangebote und begleiten sie auf
Wunsch dort hin.

Erreichbarkeit:Telefonisch, Mo bis Fr von 8:00 bis 14:00 Uhr. Termine nach Vereinbarung.
0664 8000 6 4455
Familienbeihilfe Finanzamt

Für Kinder wird Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.


Informationen zur Beantragung und weiteres finden Sie unter oesterreich.gv.at/Familienbeihilfe


 

 


 

Das Land Steiermark gewährt Familien anlässlich der Geburt von Mehrlingen eine Förderung. Eltern
haben bei der Geburt von Zwillingen die doppelten bzw. bei Drillingen die dreifachen Kosten für die
Anschaffung der Babyausstattung.
Durch Gewährung einer Förderung soll ein Beitrag zum Ausgleich von zusätzlichen finanziellen
Belastungen durch die Geburt von Mehrlingen geleistet werden.
Mit dieser freiwilligen Leistung des Landes Steiermark sollen Familien unabhängig vom Einkommen in
der ersten Familienphase unterstützt werden.

Die Förderung gilt für Mehrlingsgeburten ab dem 1. Jänner 2024.


Anspruchsberechtigt ist...


- der antragstellende Elternteil (auch Adoptiv- oder Pflegeelternteil), Erziehungsberechtigte/r,
  welche/r mit den Kindern einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und für
  die Kinder Familienbeihilfe des Bundes bezieht.

Die Förderung, für Kinder die vor dem 31.12.2023 geboren wurden, beträgt:


- bei der Geburt von Zwillingen € 300,--
- bei der Geburt von Drillingen € 600,--

Für jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich die Fördersumme um € 300,--.


Die Förderung, für Kinder die ab dem 01.01.2024 geboren wurden, beträgt:


- bei der Geburt von Zwillingen € 600,--

- bei der Geburt von Drillingen € 1.200,--

Für jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich die Förderung um € 600,--



Antragsstellung:


- Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung muss innerhalb des ersten
  Lebensjahres der Kinder erfolgen.

- Die Entscheidung über den Antrag wird schriftlich bekanntgegeben.



Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden:

- Geburtsurkunde der Kinder
- Meldezettel der Kinder
- Meldezettel jener Person die den Antrag stellt
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe des Bundes (Bescheid oder Auszahlungsbeleg)


Alle Informationen finden sie unter zweiundmehr.steiermark.at/Familienförderung-bei-Mehrlingsgeburten


Kontakt und Information:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Fachabteilung Gesellschaft
Förderungsmanagment
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz
Tel.: (0316) 877 - 4027
E-Mail: abt06gd-foem@stmk.gv.at

Für allgemeine Informationen bezüglich der von der Stadtgemeinde Liezen unterstützten Familienhilfe der Caritas besuchen Sie deren Homepage unter:

 

https://www.caritas-steiermark.at/familienhilfe/?L=0

 

bzw. erhalten Sie allgemeine Antragsinformationen in der beiliegenden PDF-Datei!

Familienpass des Landes Steiermark

ZWEI UND MEHR-Steirischer Familienpass des Landes Steiermark

 


Dieser bietet ein vielseitiges und attraktives Angebot:  

- exklusive Ermäßigungen (auch in anderen Bundesländern) in den
  Bereichen Freizeit, Sport, Kultur und Bildung
- kostenlose Zusendung des   ZWEI UND MEHR - Familienmagazins (4 Mal jährlich)

- spezielle Familienermäßigungen im Verkehrsverbund Steiermark (seit 1. Juli 2019 auch für die dritte erwachsene eingetragene Person):
- Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr fahren in der Steiermark in Begleitung
   eines eingetragenen Erwachsenen gratis, wenn die Begleitperson eine gültige Verbundkarte hat
- die eingetragenen erwachsenen Personen bekommen bei diesen gemeinsamen Fahrten mit den Kindern
   jede Stundenkarte und jede 24-Stunden-Karte um ca. 38 % billiger


Weitere Informationen erhalten Sie hier:


Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A6 Fachabteilung Gesellschaft
Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz
Telefon: 0316/877-2222, Fax: 0316/877-3924
E-Mail: familie@stmk.gv.at
Website: 

Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen

Das Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen bietet Ihnen als besonderes Service eine Übersicht sämtlicher sozialer Leistungen auf Landes- und Bundesebene.


Für diverse Rückfragen steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:


Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen
Leitung: MMag.a Andrea Koller
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz
Tel: 0316/877-4023
Fax: 0316/877-3924

abteilung11@stmk.at

Weiter Infos siehe:

Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen

Abteilung 11 - Soziales Arbeit und Integration
Familien- und Lebensberatungsstelle

Familienberatungsstelle Liezen

Wirtschaftspark B3, Selzthaler Straße 14 (JAW)
8940 Liezen
Tel:  0676/3904539

Dienstag von 16.30 - 19.00 Uhr


Familienberatungsstelle Bad Aussee

Sommersbergseestr. 230 (Aussenstelle der BH Liezen)
8990 Bad Aussee
Tel: 03622/52543/251, 0676/3904539

DO 16.30 - 18.30 Uhr 


Siehe auch: Familienberatung Bad Aussee

 
Themenschwerpunkte
  • Konfliktberatung
  • Krisen, Lebensberatung
  • Gewalt
  • Sexueller Missbrauch, Vergewaltigung
  • Behinderung
  • Pflege
  • Finanzielle Probleme, Schulden
  • Beziehung, Partnerschaft
  • Erziehung
  • Scheidung, Trennung
  • Generationenkonflikt
  • Rechtsberatung
  • Männer- und Burschenberatung
  • Kinder- und Jugendberatung
  • Alleinerzieher/innen

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Liezen hat die Einstellung der Fassadenförderung mit sofortiger Wirkung beschlossen und setzt die zu Grunde liegende Richtlinie des Gemeinderates vom 27.6.2002 (geändert am 11.12.2014) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

 

Alle bis zum 31.12.2021 gestellten Förderanträge werden entsprechend der bis zum 31.12.2021 gültigen Richtlinie abgearbeitet und abhängig vom Budget im Jahr 2021 bzw. am Anfang des Jahres 2022 zur Auszahlung gebracht.

Die schwer bekämpfbare Bakterienkrankheit "Feuerbrand" hat sich bereits in weiten Teilen der Steiermark stark ausgebreitet.


Weiter Informationen finden sie unter www.verwaltung.steiermark.at/Feuerbrand


Zuständige Behörden:

Fachabteilung 10C Forstwesen DI Heinz Lick

Tel: 0676/866 645 34 oder 

Tel: 0316/ 877-45 34


Amtliche Fachabteilung 10B 

Tel: 0316/877-6600

Pflanzenschutzdienst Steiermark


Gemeindebeauftragter: 

Stadtgärtnermeister 

Reinhard Peer 

Tel: 0664/251 88 45


Bezirksforstinspektion Liezen

DI Josef Benak

Tel: 03612/28 01-270

Mit dem Pyrotechnikgesetz 2010 wurde der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) sowie das Böllerschießen neu geregelt.


Achtung

Seit 4. Juli 2013 dürfen Schweizer Kracher ("Piraten"), die einen Blitzknallsatz enthalten, nicht mehr verkauft werden. Seit dem 4. Jänner 2016 sind auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar. Weiterhin erlaubt sind Schweizer Kracher, die als Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten. Aber auch das Zünden dieser Schweizer Kracher ist im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten verboten und strafbar.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung teilweise Ausnahmen zu gestatten. Für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3, F4, T2 und S2 und für das Böllerschießen ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.


Siehe auch:


Kategorisierung der Feuerwerkskörper

 

§ 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

 

1. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

 

2. Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

 

3. Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

 

4. Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

 

§ 12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

 

1. Kategorie Ti: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;

 

2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

 

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

 

§ 13. Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1. Kategorie Pl: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen; 2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind. Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze § 14. (1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und  dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in: 1. Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht; 2. Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.


Alle Informationen finden sie unter:

Pyrotechnik - Rechtliche Bestimmungen und Sicherheitsweise
www.oesterreich.gv.at/Silvesterknaller
Fischerkarte

Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte gebunden. Ausgenommen Minderjährige bis 14 Jahre und Bewerber zur Fischerprüfung, wenn sie in Begleitung eines berechtigten Fischers fischen. Erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine schriftliche Prüfung bei der Bezirkshauptmannschaft voranzugehen.


Tageskarten zum Fischen erhalten sie:


CNG-Tankstelle Puster (hinter BP-Tankstelle)

Gesäusestraße 18

8940 Liezen

Tel: 03612/23009


und unter www.hejfish.com


Weitere Infos erhalten Sie auf der Homepage des Fischervereines Liezen

Für Außenstehende ist es schwierig, den Überblick in der österreichischen Förderlandschaft zu behalten. Unzählige Förderprogramme von unterschiedlichen Stellen für unterschiedliche Zielpersonen tragen zu einer breiten Verwirrung bei. Mit dieser einfach gestalteten Übersicht sollte es für Bürgerinnen und Bürger möglich sein, für geplante Investitionen im Bereich Energie und Energieeffizienz die richtige Fördermöglichkeit zu finden. Diese Übersicht stellt eine Auswahl der aktuellen Fördermöglichkeiten dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

http://www.technik.steiermark.at

 

Förderung für barrierefreies und altengerechtes Sanieren

Der wichtigste Platz auf der Welt ist das eigene Zuhause. Hier fühlt man sich wohl und geborgen.Auch Menschen - die durch eine Behinderung eingeschränkt sind oder das Alter langsam spüren - möchten am liebsten in ihren eigenen vier Wänden bleiben.


Wer bekommt eine Förderung?

HauseigentümerInnen, MieterInnen, WohnungseigentümerInnen, Bauberechtigte


Was kann gefördert werden?

Eigenheime (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser) und grundsätzlich alle Wohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus


Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Eine Förderung ist nur für bestehende Wohnungen möglich.

Eine Benützungsbewilligung muss vorliegen.

Die Wohnung muss  ständig bewohnt werden (Hauptwohnsitz).


Verpflichtendes Beratungsgespräch vor Einreichung eines Förderungsansuchens mit dem Referat Bautechnik und Gestaltung.

Die Bauarbeiten dürfen erst nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung der Förderungsabteilung begonnen werden.

Die Baumaßnahmen müssen von befugten Firmen durchgeführt werden.

Die Bauarbeiten sind innerhalb eines Jahres durchzuführen.


Umbauarbeiten werden vom Land Steiermark gefördert.


Weitere Infos finden sie unter:

Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse
Förderungen zur Wohnhaussanierung und Revitalisierung
Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen (Erwerbsminderung von mindestens 80 %)
Sämtliche Informationen über Förderungen und Richtlinien zu Elektrofahrzeugen, Photovoltaikanlagen, thermischen Solaranlagen, modernen Holzheizungen sowie zu den Förderrichtlinien der Stadtgemeinde Liezen finden Sie hier.

Quelle: Gemeindebund Steiermark

 

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Friedhofsverwaltung Liezen

Ausseer Straße 10 

8940 Liezen


Frau Ruzica Sekic

Tel: +43 676 /8742 6297


Sprechstunde:

jeden Mittwoch von 10.00 bis 11.00 Uhr


Für den Ortsteil Weißenbach

Frau Michaela Mayer

Tel. +43 3612/22881 - 128

Mo - Fr: 08:00 - 12:00

Haben Sie etwas verloren?

Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet.


Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und der Verlustträger oder die Verlustträgerin nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.


Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.


Die Fundbehörden versuchen, den rechtmäßigen Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können.


Zuständige Behörden:

  • das Gemeindeamt
  • in Statutarstädten: der Magistrat

                  ° In Wien: Die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter
                     bzw. die Zentrale des Fundservice
                     Die Fundservicestellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter  sind online mit dieser Zentrale verbunden.
                     Ein beim Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes abgegebener Gegenstand
                     wird nach drei Tagen an die Zentrale weitergleitet.

Anspruch auf Eigentum
Wird der rechtmäßige Eigentümer oder die rechtmäßige Eigentümerin binnen eines Jahres nicht ausfindig gemacht, kann der Finder oder die Finderin bei der Behörde die Ausfolgung des Gegenstandes verlangen.

Anspruch auf Finderlohn
Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:

•Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
•Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
•Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen

Hinweis: Die Jahresfrist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter € 10.-- bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für den Eigentümer, mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in  allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde, zu laufen.
Mit der Ausfolgung geht das Eigentum an der Sache - die Redlichkeit des Finders vaurausgesetzt - auf diesen über. Meldet sich der Eigentümer oder die Eigentümerin dagegen innerhalb der Jahresfrist, ist ihm bzw. ihr die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. dem Finder oder der Finderin zu übergeben.
 

Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Liezen unter der Telefon-Nr. 03612/22881-0 oder unter www.help.gv.at