Infos von A-Z
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
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Die Stadtgemeinde Liezen ersetzt zur Hebung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Unfällen Führerscheinneulingen, welche im Rahmen der vom Land Steiermark initiierten Aktion "Fahrsicherheitsaktion für Führerscheinneulinge" einen Fahrsicherheitskurs absolvieren, den von den Führerscheinneulingen zu bezahlenden Kostenbeitrag von € 50,--.
Alle Richtlinien sind im Anhängenden Dokument enthalten.
Den Antrag auf Zuschuss zum Fahrsicherheitstraining kann online mittels dem Download-Formular und Handysignatur durchgeführt werden.
Oder Sie schicken das ausgefüllte und ausgedruckte Formular mit Beilage der Teilnahme- und Einzahlungsbestätigung + IBAN an stadtamt@liezen.gv.at
Der Betrag wird ihnen auf ihr Konto überwiesen.
Im Sinne einer Vorbildwirkung hat sich die Stadtgemeinde Liezen verpflichtet, in den gemeindeeigenen Betrieben und bei Veranstaltungen Fairtrade-Produkte aus den Entwicklungsländern in einem Umfang von mindestens 25% bevorzugt zu berücksichtigen.
Für Kinder wird Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.
Informationen zur Beantragung und weiteres finden Sie unter oesterreich.gv.at/Familienbeihilfe
Die Förderung gilt für Mehrlingsgeburten ab dem 1. Jänner 2024.
Anspruchsberechtigt ist...
- der antragstellende Elternteil (auch Adoptiv- oder Pflegeelternteil), Erziehungsberechtigte/r,
welche/r mit den Kindern einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und für
die Kinder Familienbeihilfe des Bundes bezieht.
Die Förderung, für Kinder die vor dem 31.12.2023 geboren wurden, beträgt:
- bei der Geburt von Zwillingen € 300,--
- bei der Geburt von Drillingen € 600,--
Für jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich die Fördersumme um € 300,--.
Die Förderung, für Kinder die ab dem 01.01.2024 geboren wurden, beträgt:
- bei der Geburt von Zwillingen € 600,--
- bei der Geburt von Drillingen € 1.200,--
Für jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich die Förderung um € 600,--
Antragsstellung:
- Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung muss innerhalb des ersten
Lebensjahres der Kinder erfolgen.
- Die Entscheidung über den Antrag wird schriftlich bekanntgegeben.
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden:
- Geburtsurkunde der Kinder
- Meldezettel der Kinder
- Meldezettel jener Person die den Antrag stellt
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe des Bundes (Bescheid oder Auszahlungsbeleg)
Alle Informationen finden sie unter zweiundmehr.steiermark.at/Familienförderung-bei-Mehrlingsgeburten
Kontakt und Information:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Fachabteilung Gesellschaft
Förderungsmanagment
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz
Tel.: (0316) 877 - 4027
E-Mail: abt06gd-foem@stmk.gv.at
Für allgemeine Informationen bezüglich der von der Stadtgemeinde Liezen unterstützten Familienhilfe der Caritas besuchen Sie deren Homepage unter:
https://www.caritas-steiermark.at/familienhilfe/?L=0
bzw. erhalten Sie allgemeine Antragsinformationen in der beiliegenden PDF-Datei!
ZWEI UND MEHR-Steirischer Familienpass des Landes Steiermark
Dieser bietet ein vielseitiges und attraktives Angebot:
- exklusive Ermäßigungen (auch in anderen Bundesländern) in denWeitere Informationen erhalten Sie hier:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A6 Fachabteilung Gesellschaft
Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz
Telefon: 0316/877-2222, Fax: 0316/877-3924
E-Mail: familie@stmk.gv.at
Website:
Das Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen bietet Ihnen als besonderes Service eine Übersicht sämtlicher sozialer Leistungen auf Landes- und Bundesebene.
Für diverse Rückfragen steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen
Leitung: MMag.a Andrea Koller
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz
Tel: 0316/877-4023
Fax: 0316/877-3924
abteilung11@stmk.at
Weiter Infos siehe:
Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen
Familienberatungsstelle Liezen
Wirtschaftspark B3, Selzthaler Straße 14 (JAW)
8940 Liezen
Tel: 0676/3904539
Dienstag von 16.30 - 19.00 Uhr
Familienberatungsstelle Bad Aussee
DO 16.30 - 18.30 Uhr
Siehe auch: Familienberatung Bad Aussee
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Liezen hat die Einstellung der Fassadenförderung mit sofortiger Wirkung beschlossen und setzt die zu Grunde liegende Richtlinie des Gemeinderates vom 27.6.2002 (geändert am 11.12.2014) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Alle bis zum 31.12.2021 gestellten Förderanträge werden entsprechend der bis zum 31.12.2021 gültigen Richtlinie abgearbeitet und abhängig vom Budget im Jahr 2021 bzw. am Anfang des Jahres 2022 zur Auszahlung gebracht.
Die schwer bekämpfbare Bakterienkrankheit "Feuerbrand" hat sich bereits in weiten Teilen der Steiermark stark ausgebreitet.
Weiter Informationen finden sie unter www.verwaltung.steiermark.at/Feuerbrand
Zuständige Behörden:
Fachabteilung 10C Forstwesen DI Heinz Lick
Tel: 0676/866 645 34 oder
Tel: 0316/ 877-45 34
Amtliche Fachabteilung 10B
Tel: 0316/877-6600
Pflanzenschutzdienst Steiermark
Gemeindebeauftragter:
Stadtgärtnermeister
Reinhard Peer
Tel: 0664/251 88 45
Bezirksforstinspektion Liezen
DI Josef Benak
Tel: 03612/28 01-270
Mit dem Pyrotechnikgesetz 2010 wurde der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) sowie das Böllerschießen neu geregelt.
Seit 4. Juli 2013 dürfen Schweizer Kracher ("Piraten"), die einen Blitzknallsatz enthalten, nicht mehr verkauft werden. Seit dem 4. Jänner 2016 sind auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar. Weiterhin erlaubt sind Schweizer Kracher, die als Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten. Aber auch das Zünden dieser Schweizer Kracher ist im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten verboten und strafbar.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung teilweise Ausnahmen zu gestatten. Für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3, F4, T2 und S2 und für das Böllerschießen ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Siehe auch:
Kategorisierung der Feuerwerkskörper
§ 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
1. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
2. Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
3. Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
4. Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater
§ 12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
1. Kategorie Ti: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände
§ 13. Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1. Kategorie Pl: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen; 2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind. Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze § 14. (1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in: 1. Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht; 2. Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.
Alle Informationen finden sie unter:
Pyrotechnik - Rechtliche Bestimmungen und SicherheitsweiseDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte gebunden. Ausgenommen Minderjährige bis 14 Jahre und Bewerber zur Fischerprüfung, wenn sie in Begleitung eines berechtigten Fischers fischen. Erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine schriftliche Prüfung bei der Bezirkshauptmannschaft voranzugehen.
Tageskarten zum Fischen erhalten sie:
CNG-Tankstelle Puster (hinter BP-Tankstelle)
Gesäusestraße 18
8940 Liezen
Tel: 03612/23009
und unter www.hejfish.com
Weitere Infos erhalten Sie auf der Homepage des Fischervereines Liezen
Für Außenstehende ist es schwierig, den Überblick in der österreichischen Förderlandschaft zu behalten. Unzählige Förderprogramme von unterschiedlichen Stellen für unterschiedliche Zielpersonen tragen zu einer breiten Verwirrung bei. Mit dieser einfach gestalteten Übersicht sollte es für Bürgerinnen und Bürger möglich sein, für geplante Investitionen im Bereich Energie und Energieeffizienz die richtige Fördermöglichkeit zu finden. Diese Übersicht stellt eine Auswahl der aktuellen Fördermöglichkeiten dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
http://www.technik.steiermark.at
Der wichtigste Platz auf der Welt ist das eigene Zuhause. Hier fühlt man sich wohl und geborgen.Auch Menschen - die durch eine Behinderung eingeschränkt sind oder das Alter langsam spüren - möchten am liebsten in ihren eigenen vier Wänden bleiben.
HauseigentümerInnen, MieterInnen, WohnungseigentümerInnen, Bauberechtigte
Was kann gefördert werden?
Eigenheime (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser) und grundsätzlich alle Wohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus
Eine Förderung ist nur für bestehende Wohnungen möglich.
Eine Benützungsbewilligung muss vorliegen.
Die Wohnung muss ständig bewohnt werden (Hauptwohnsitz).
Verpflichtendes Beratungsgespräch vor Einreichung eines Förderungsansuchens mit dem Referat Bautechnik und Gestaltung.
Die Bauarbeiten dürfen erst nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung der Förderungsabteilung begonnen werden.
Die Baumaßnahmen müssen von befugten Firmen durchgeführt werden.
Die Bauarbeiten sind innerhalb eines Jahres durchzuführen.
Umbauarbeiten werden vom Land Steiermark gefördert.
Weitere Infos finden sie unter:
Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte WohnverhältnisseQuelle: Gemeindebund Steiermark
Sie können dieses Formular (word-Format) auf Ihrem Computer ausfüllen und danach ausdrucken.
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Friedhofsverwaltung Liezen
Ausseer Straße 10
8940 Liezen
Frau Ruzica Sekic
Tel: +43 676 /8742 6297
Sprechstunde:
jeden Mittwoch von 10.00 bis 11.00 Uhr
Für den Ortsteil Weißenbach
Frau Michaela Mayer
Tel. +43 3612/22881 - 128
Mo - Fr: 08:00 - 12:00
Haben Sie etwas verloren?
Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet.
Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und der Verlustträger oder die Verlustträgerin nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.
Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Die Fundbehörden versuchen, den rechtmäßigen Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können.
Zuständige Behörden:
° In Wien: Die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter
bzw. die Zentrale des Fundservice
Die Fundservicestellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale verbunden.
Ein beim Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes abgegebener Gegenstand
wird nach drei Tagen an die Zentrale weitergleitet.
Anspruch auf Eigentum
Wird der rechtmäßige Eigentümer oder die rechtmäßige Eigentümerin binnen eines Jahres nicht ausfindig gemacht, kann der Finder oder die Finderin bei der Behörde die Ausfolgung des Gegenstandes verlangen.
Anspruch auf Finderlohn
Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:
•Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
•Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
•Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Hinweis: Die Jahresfrist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter € 10.-- bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für den Eigentümer, mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde, zu laufen.
Mit der Ausfolgung geht das Eigentum an der Sache - die Redlichkeit des Finders vaurausgesetzt - auf diesen über. Meldet sich der Eigentümer oder die Eigentümerin dagegen innerhalb der Jahresfrist, ist ihm bzw. ihr die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. dem Finder oder der Finderin zu übergeben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Liezen unter der Telefon-Nr. 03612/22881-0 oder unter www.help.gv.at