Infos von A-Z
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
-online mittels elektronischer Signatur über das Portal des Bundesministeriums für Inneres (www.bmi.gv.at) bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraumes. (31. März - 07. April 2025)
-persönlich im Bürgerservice der Stadtgemeinde Liezen zu den folgenden Zeiten:
Montag, 31. März 2025 von 08.00 bis 16:00 Uhr
Dienstag, 01. April 2025 von 08.00 bis 20.00 Uhr
Mittwoch, 02. April 2025 von 08.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag, 03. April 2025 von 08.00 bis 16.00 Uhr
Freitag, 04. April 2025 von 08.00 bis 16.00 Uhr
Samstag, 05. April 2025 - GESCHLOSSEN
Sonntag, 06. April 2025 - GESCHLOSSEN
Montag, 07. April 2025 von 08.00 bis 16:00 Uhr
Wer ist stimmberechtigt?
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen (Personen, die spätestens am 07. April 2025 ihren 16. Geburtstag feiern und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind) und zum Stichtag (24. Februar 2025) in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sind, sind stimmberechtigt.
NICHT stimmberechtigt:
* Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben oder eine Eintragung getätigt haben, können keine Eintragung mehr vornehmen (eine getätigte Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren zählt bereits als gültige Eintragung für dieses).
* Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, die zum Stichtag nicht in der Wählerevidenz eingetragen sind, können keine Eintragung für ein Volksbegehren vornehmen.
* Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet), können keine Eintragung für ein Volksbegehren vornehmen.
Bitte beachten sie die neuen Zeiten innerhalb des Eintragungszeitraumes!!
Das Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012 - StVAG ist seit 1. November 2012 in Kraft
Neu:
1. Das Gesetz gilt nicht für
2. Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen
Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung
1. gemeldet (§ 7) oder
2. angezeigt (§ 8) und bestätigt (§ 8 Abs. 9) oder
3. rechtskräftig bewilligt (§ 9 Großveranstaltung) wurde.
3. Meldepflichtige Veranstaltungen
Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:
1. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden;
2. mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind;
3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
4. Kleinveranstaltungen.
Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.
Die Meldung hat verpflichtend mit einem Formular zu erfolgen.
4. Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig.
5. Großveranstaltungen
(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
6. Parteien und Beteiligte
Parteien sind die Veranstalterinnen/Veranstalter bzw. bei der Bewilligung von Veranstaltungsstätten die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/ Bewilligungsinhaber.
Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
7. Zuständigkeiten:
Gemeinde
a) für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen,
nicht jedoch für
aa) Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken oder
ab) Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe (wenn an mehr als zehn Veranstaltungstagen im Kalenderjahr Veranstaltungen durchgeführt werden);
b) für Veranstaltungen in von der Gemeinde bewilligten Veranstaltungsstätten, die von einer solchen Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
c) für sonstige Veranstaltungen, bei denen gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden,
nicht jedoch für
ca) Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt
oder
cb) Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind;
d) für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach lit. b oder c durchgeführt werden;
Bezirksverwaltungsbehörde
für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;
Landesregierung
für die Bewilligung nach § 10 (ds mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe).
8. Begriffsbestimmungen:
a) keine Gefährdung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 1 zu erwarten ist,
b) die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 22 Uhr liegt und
c) die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt;
9. Strafen
Verwaltungsübertretungen nach dem Veranstaltungsgesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
10. Übergangsbestimmungen:
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:
1. Die Genehmigungen bleiben vorläufig aufrecht. Die Stätten gelten als Veranstaltungsstätten nach diesem Gesetz, wobei sich auch die behördliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz richtet.
2. Die bestehenden Betriebsstätten müssen jedoch hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz und brandschutztechnischer Anforderungen nachgerüstet werden, wenn sie den erforderlichen Mindeststandards nicht entsprechen. Diese Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Prüfbescheinigung gemäß § 20, die auch die Einhaltung oder Nachrüstung der in der Verordnung festgelegten Mindeststandards bestätigen muss, vorgelegt wird.
Verlustanzeigen sind im Fundamt der Gemeinde zu erstatten, wenn es sich um verlorene oder vergessene Gegenstände handelt.
Für die Ausstellung von "Verlustanzeigenbestätigungen" ist eine Bundesverwaltungsabgabe von € 2,10 zu entrichten;
dies neben der gem. § 14 TP 14 Abs. 1 GebG zu entrichtenden Zeugnisgebühr von € 14,30, die nur dann entfällt, wenn die Bestätigung an eine vom Verlustträger verschiedene Person oder Behörde gerichtet (adressiert) ist.
Bitte beachten sie die neuen Zeiten innerhalb des Eintragungszeitraumes!!
Montag, 06. November 2023 von 08:00 bis 16:00 UhrVon Montag, 11. März 2024 bis einschließlich Montag, 18. März 2024 laufen in Österreich nachstehend angeführte Volksbegehren:
"BIST DU GSCHEIT"
"CO2-Steuer abschaffen"
"Das Intensivbettenkapazitätserweiterungs-Volksbegehren"
"Energieabgaben streichen - Volksbegehren"
"Energiepreisexplosion jetzt stoppen!"
"Essen nicht wegwerfen!"
"Frieden durch Neutralität"
"Glyphosat verbieten!"
"Kein Elektroauto - Zwang"
"Kein Nato Beitritt"
"Nein zur Atomkraft - Greenwashing"
"Neutralität Österreich stärken"
"Parteienförderungen abschaffen"
"Tägliche Turnstunde"
Stichtag für diesen Eintragungszeitraum ist der 05. Februar 2024
Montag 11. März 2024 bis (einschließlich) Montag 18. März 2024.
PERSÖNLICH im Bürgerservice der Stadtgemeinde Liezen:
Bitte beachten sie die neuen Zeiten innerhalb des Eintragungszeitraumes!!
Von Montag, 17. April 2023 bis einschließlich Montag, 24. April 2023 laufen in Österreich nachstehend angeführte Volksbegehren:
- Echte Demokratie - Volksbegehren - GIS Gebühren NEIN
- Lieferkettengesetz Volksbegehren - Unabhängige JUSTIZ sichern
- Beibehaltung Sommerzeit - NEHAMMER MUSS WEG
- BARGELD - Zahlung: Obergrenze NEIN!
Die Eintragung ist ONLINE oder im BÜRGERSERVICE der Stadtgemeinde Liezen (Parterre) möglich:
ONLINE mittels elektronischer Signatur über das Portal des Bundesministeriums für Inneres bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraumes Montag 17. April 2023 bis (einschließlich) Montag 24. April 2023.
PERSÖNLICH im Bürgerservice der Stadtgemeinde Liezen:
Bitte beachten sie die neuen Zeiten innerhalb des Eintragungszeitraumes!!
1. So funktioniert ein Volksbegehren
Ein Volksbegehren ist der Antrag von BürgerInnen auf ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat. Es verläuft in zwei Schritten:
a) Als ersten Schritt müssen mindestens 0,1 Prozent der österreichischen Wahlberechtigten eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgeben, damit es zu Stande kommt.
b) Danach müssen mindestens 100.000 Stimmberechtigte, oder ein Sechstel der Wahlberechtigten von mindestens drei Bundesländern, das Volksbegehren unterschreiben, damit es im Nationalrat behandelt wird.
Mehr zum Thema: Nähere Infos und
aktuell registrierte Volksbegehren2. Unterstützungserklärung abgeben
Personen, die in Österreich wahlberechtigt sind *), können Volksbegehren unterstützen. Dies ist online mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte oder persönlich in jedem Gemeindeamt möglich.
Online:
- Sie können die Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren online abgeben.
-
Nötig:
Handy-Signatur oder ID Austria
Persönlich im Gemeindeamt:
- Sie können im Bürgerservice im Rathaus der Stadt Liezen ein derzeit registriertes Volksbegehren mit Ihrer Unterschrift unterstützen.
- Nötiges Dokument: Amtlicher Lichtbildausweis
*) Wer ist berechtigt, eine Unterstützungserklärung zu unterschreiben:
Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.
Anrechnung der Unterschrift:
Durch Ihre Unterstützungserklärung ist in weiterer Folge keine gesonderte Unterschrift auf der Stimmliste erforderlich, da Ihre Unterschrift automatisch angerechnet wird.
Zuständige Stelle:
Bei Fragen wenden Sie sich an das Bürgerservice der Stadt Liezen unter +43 3612 22881 bzw. stadtamt@liezen.gv.at
3. Volksbegehren unterschreiben
Personen, die in Österreich wahlberechtigt*) sind, können Volksbegehren unterschreiben. Dies ist online mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte oder persönlich in jedem Gemeindeamt möglich.
Online: - Sie können ein Volksbegehren online unterschreiben.
-
Nötig: Bestehende Handysignatur oder ID Austria
Persönlich im Gemeindeamt:
- Sie können im Bürgerservice im Rathaus der Stadt Liezen ein derzeit registriertes Volksbegehren mit Ihrer Unterschrift unterstützen.
- Benötigtes Dokument: Amtlicher Lichtbildausweis
*) Wer ist berechtigt, ein Volksbegehren zu unterschreiben:
Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.
Informationen zur Aktivierung der ID Austria erhalten sie bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen