Infos von A-Z
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
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Email: stadtamt@liezen.gv.at
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In die EU-Wählerevidenzen der Gemeinde sind UnionsbürgerInnen einzutragen, die vor dem 1. Jänner d. J. der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
1. die österr. Staatsbürgerschaft besitzen und ihren HWS in Österreich haben,
2. die österr. Staaatsbürgerschaft besitzen, ihren HWS im Ausland und einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz gestellt haben;
3. die nicht die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, ihren HWS in einer österr. Gemeinde und einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gestellt haben;
Für die Übermittlung der Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz sind folgende UnionsbürgerInnen zu berücksichtigen:
1. österr. StaatsbürgerInnen mit HWS in einem Mitgliedsstaat der EU, die einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gestellt haben;
2. nicht österr. StaatsbürgerInnen mit HWS in einer österr. Gemeinde, die einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gestellt haben.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Während der Ableistung des Zivildienstes besteht - bei Zutreffen der Voraussetzungen - Anspruch auf Familienunterhalt/Partnerunterhalt für:
die Ehefrau des Zivildienstleistenden die Kinder, die der Zivildienstleistende oder seine nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht andere Personen, sofern der Zivildienstleistende aufgrund einer im Familienrecht begründeten gesetzl. Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat (zB außereheliche Kinder, geschiedene Frau) den eingetragenen Partner (nach dem Eingetragene Partnerschafts-Gesetz)
Formulare sind auf der Bundesheerhomepage oder auch auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur zu finden.
Bundeskanzleramt - Zivildienstserviceagentur
1030 Wien,
Marxergasse 2
01/585 47 09
info@zivildienst.gv.at
https://www.zivildienst.gv.at
Antragsformular für Beitrag der Stadtgemeinde Liezen für die Beschaffung männlicher Zuchttiere
Abgabepflichtige
Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/ der Inhaber verantwortlich.
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:
pro m² Nutzfläche 10,00 €/Jahr
Ausnahmen von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe:
Wohnungsleerstandsabgaben
Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:
pro m² Nutzfläche 10,00 €/Jahr
Ausnahmen von der Abgabepflicht der Wohnungsleerstandsabgabe