Infos von A-Z
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Klicken Sie bitte auf den untenstehenden Link, um das EasyPark-App downzuloaden:
Umfasst die Pflege bei Erkrankungen aller Art und jeden Lebensalters. Diplomiertes Pflegepersonal und PflegehelferInnen unterstützen in allen Belangen der häuslichen Pflege. Der Bogen reicht dabei von der Hilfe bei der Körperpflege und Bewegung über Behandlungsmaßnahmen nach ärztlicher Anordnung (z. B. Injektionen, Verbandwechsel) bis hin zur Betreuung Schwerkranker und Sterbender sowie vielfältigen Beratungs-, Anleitungs- und Vermittlungsdiensten.
Eine Hauskrankenpflege kann sich jeder leisten!
Der Rotkreuz-Bezirk Liezen verfügt über vier GSD-Stützpunkte, und zwar in Liezen, Gröbming, Irdning und Trieben.
Details zu den Pflege-Dienstleistungen des Roten Kreuzes gibt es hier!
Details zu den Pflege-Dienstleistungen der Volkshilfe Liezen finden sie hier!
Tipps für pflegende Angehörige finden Sie hier.
Die Mitarbeiter stehen Ihnen bei Bedarf gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung - wenden Sie sich einfach an die untenstehenden Kontaktadressen!
GSD-Stützpunkt Liezen (Bezirksleitung)
DGKS Angelika Klug
Niederfeldstraße 16
8940 Liezen
Tel.: +43 676/ 8754 40 200
Mo - Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr
E-Mail: gsd.liezen@st.roteskreuz.at
Volkshilfe Sozialzentrum Liezen
Erzweg 33
8940 Liezen
Tel.: 03612/25590
Fax: 03612/25590-14
E-Mail: sozialzentrum.li@stmk.volkshilfe.at
Grundsätzlich sind tote Tiere aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Die Eigentümerin/der Eigentümer ist verpflichtet, tote Tiere an eine zugelassene Einrichtung zu übergeben (z.B. Sammelstelle in den Gemeinden, Tierkörperbeseitigung, Tierfriedhof, Heimtierkrematorium).
Jedoch ist das Vergraben eines einzelnen Haustieres (Hunde, Katzen, Kleintiere) auf dem eigenen Grund des Tierhalters gestattet, sofern
1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und
2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und
3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt
Weitere Informationen finden sie unter oesterreich.gv.at/Haustiere/Tierbestattungen
Für 2024/2025 wurde wieder ein Heizkostenzuschuss beschlossen.
Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann von 7.
Oktober 2024 bis 28. Februar 2025 im Gemeindeamt der jeweiligen
Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, sowie in den Servicezentren und
Servicestellen der Stadt Graz beantragt werden.
Auch in diesem Jahr werden die Einkommensobergrenzen (Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen) auf das aktuelle EU-SILC-Niveau angehoben. Diese betragen:
Haushaltsgemeinschaften 2.358 Euro,
sowie 472 Euro für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind.
Neu ist in diesem Jahr die Möglichkeit einer Online-Beantragung. Mit Ausnahme von BewohnerInnen der Stadt Graz kann der Heizkostenzuschuss unter folgendem Link beantragt werden:
Online-Antrag Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark
Hitzewellen kommen in regelmäßigen Abständen in unseren Breitengraden vor. Zusätzlich ist auch aufgrund der Klimaerwärmung mit einem gehäuften Auftreten von anhaltenden intensiven Hitzeperioden zu rechnen. Eine Hitzewelle liegt vor, wenn anhaltende Tag- und Nacht temperaturwerte erreicht werden, die eine massive Belastung der Gesundheit von Personen bzw.Risikogruppen mit sich bringen. Die WHO empfiehlt die Entwicklung von Strategien, Plänen und Maßnahmenpaketen zum Zwecke der bestmöglichen Einstellung der Bevölkerung auf Hitzebelastungstage und des effektiven Handlings von Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), die durch das Auftreten von Hitzewellen entstehen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte untenstehendem Link!
www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74834789/DE/
Hospiz Verein Liezen:
Grundprinzipien der Hospizbewegung:
1. Menschliche Zuwendung für schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und Bezugspersonen
2. Einsatz für eine optimale Schmerztherapie und Symptomkontrolle
Die Begleitung und Beratungsangebote für PatientInnen und Angehörige sind kostenlos
Ansprechpartner:
Teamleitung & Einsatzkoordination:
Rainer Christine
Tel.: +43 664/ 5656564
liezen@hospitz-stmk.at
Regionale Hospizkoordinatorin Palliativteam Liezen:
Susanne Berghofer
Tel.: +43 676/3091893
s.berghofer@hospitz-stmk.at
Weitere Informationen finden sie unter:
hospitz-stmk.at
Abgabenermäßigung
Für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung (BH), gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % nach der festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/ tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche
Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II
Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier!
Mit 1.1.2013 tritt das neue Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013 in Kraft. Es löst das bisher geltende Hundeabgabegesetz aus dem Jahr 1950 ab. Neu ist, dass die Höhe der Abgabe nunmehr einheitlich für alle Gemeinden in der Steiermark, durch das Land festgesetzt worden ist. Weiters wurde ein Hundekundenachweis, sowie eine verpflichtende Haftpflichtversicherung eingeführt.
Höhe der Abgabe:
Hunde allgemein: € 60,--
Wachhunde, Nutzhunde und Jagdhunde: € 30,--
Begriffsbestimmungen:
Wachhunde: Hunde, die ständig zur Bewachung von
a) Land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, verwendet werden.
Nutzhunde: Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Jagdhunde: Die von Inhabern oder Pächtern von Revieren oder Jagdverwaltern gehalten werden oder im Rahmen der von der steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestation verwendet werden.
Abgabenbefreiung:
Keine Hundeabgabe zahlen
Abgabenermäßigung
Für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung (BH), gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/ einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, eine Ermäßigung in der Höhe von 50 % nach der festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/ tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesbundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBI. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderung erfüllen.
Hundekundenachweis:
Personen, die ab 1.1.2013 einen Hund neu anschaffen und nicht vorher einen anderen Hund über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend gehalten haben, müssen einen Nachweis für das Halten von Hunden erbringen.
Informationen dazu gibt es bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Tel. +43 3612/2801-261
Ausnahmen von der Verpflichtung
Von der Verpflichtung, den Hundekundenachweis zu erbringen, ausgenommen sind:
Abgabenerhöhung:
Ist ein Hundekundenachweis erforderlich und kann dieser nicht vorgelegt werden, so erhöht sich die Hundeabgabe auf das zweifache, bis der Nachweis erbracht worden ist.
Meldepflicht:
Eine Person, die einen über drei Monate alten Hunde hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden.
Die Meldung hat zu enthalten:
1. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des Hundehalters
2. Tierbezogene Daten:
a) Rasse
b) Geschlecht
c) Geburtsdatum
d) Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz
Weiters sind der Meldung anzuschließen:
1. Die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz
2. Hundekundenachweis soweit erforderlich
3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung:
Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von € 725.000,-- abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.
Wird die erforderliche Sachkunde nicht binnen eines Jahres ab Anschaffung des Hundes nachgewiesen, so ist verpflichtend das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen.
Alle Hundehalter, die ihren Hund bereits bei der Gemeinde gemeldet haben, sind verpflichtet, bis 31.03.2013 ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen.
Das Formular zur Hundeanmeldung finden Sie
hier (Steuern & Abgaben)
Abgabenbefreiung:
Keine Hundeabgabe zahlen
Alle Formular finden sie hier, unter Steuern & Abgaben.