Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  
Rathausplatz 1 

A-8940 Liezen


Telefon: + 43 3612 22 88 1-0

Email: stadtamt@liezen.gv.at

Web: www.liezen.gv.at

 



Liezener Bürgerinnen und Bürger profitieren von einer Kooperation der Stadtgemeinde Liezen und Gemeinde Spital am Pyhrn. 
Ab 1. April 2023 können im Bürgerservice der Stadtgemeine Liezen die vergünstigten Badekarten erworben werden. 

Die Tarife im Überblick: 

Tageseintritt Erwachsene:  € 10,- (statt € 15)
Tageseintritt Personen mit Behinderung: € 3,- (statt € 7,50)
Tageseintritt Kinder: € 3,00 (statt € 7,50)

Kurzzeitkarten Erwachsene: € 6,- (statt € 8,-)
Kurzzeitkarten Kinder. € 2,- (statt € 5,-)

Kauf der Karten im Bürgerservice zu den Parteienverkehrszeiten möglich. Bezugsberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz Liezen.
(ACHTUNG begrenztes Kontingent - Karten gibt es solange der Vorrat reicht).
Das Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz regelt das Halten von Tieren insbesonder den Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde.

Bitte beachten Sie, dass Hunde grundsätzlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen (hiezu zählen auch Rad- und Wanderwege) an der Leine zu führen sind und die Verunreinigung durch Hundekot verboten ist. Es stehen im Stadtgebiet ausreichend Hundepapiersäcke zur Entsorgung des Hundekotes gratis zur Verfügung.

Verstöße gegen beide Verbote können mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 2.000,-- bestraft werden.

Landes-Sicherheitsgesetz
§ 3b (1) Halten von Tieren

(1) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

(2) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(4) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

(5) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.

§ 3c (1) Halten von gefährlichen Tieren

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
Handyparken
Die Stadtgemeinde bietet das Handyparken als Alternative zum Ticketkauf am Parkscheinautomaten an. Die Vorteile für Autofahrer: Sie müssen kein Kleingeld bereithalten und vorausschauend in den Parkscheinautomaten einwerfen. Stattdessen können Sie mit der EasyPark-App die Parkzeit ganz nach Bedarf starten, verlängern oder beenden. Überzahlung oder eiliger Ticketnachkauf am Automaten kommen nicht mehr vor. Strafzettel lassen sich mit einem Klick auf ‚Verlängern' vermeiden. Die zusätzlichen Transaktionskosten pro Parkvorgang betragen 15 Prozent des normalen Parkticket-Preises, mindestens jedoch 20 Cent. Für ein Parkticket beim Automaten für 50 Cent (Parkdauer 1,5 Stunden) bezahlen Sie also für das Handyparken mittels EasyPark-App 70 Cent.


Klicken Sie bitte auf den untenstehenden Link, um das EasyPark-App downzuloaden:


App über Google Play


Iphone App-Store

Umfasst die Pflege bei Erkrankungen aller Art und jeden Lebensalters. Diplomiertes Pflegepersonal und PflegehelferInnen unterstützen in allen Belangen der häuslichen Pflege. Der Bogen reicht dabei von der Hilfe bei der Körperpflege und Bewegung über Behandlungsmaßnahmen nach ärztlicher Anordnung (z. B. Injektionen, Verbandwechsel) bis hin zur Betreuung Schwerkranker und Sterbender sowie vielfältigen Beratungs-, Anleitungs- und Vermittlungsdiensten.


Eine Hauskrankenpflege kann sich jeder leisten!


Der Rotkreuz-Bezirk Liezen verfügt über vier GSD-Stützpunkte, und zwar in Liezen, Gröbming, Irdning und Trieben.

Details zu den Pflege-Dienstleistungen des Roten Kreuzes gibt es hier!


Details zu den Pflege-Dienstleistungen der Volkshilfe Liezen finden sie hier!

Tipps für pflegende Angehörige finden Sie hier.

Die Mitarbeiter stehen Ihnen bei Bedarf gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung - wenden Sie sich einfach an die untenstehenden Kontaktadressen!

GSD-Stützpunkt Liezen (Bezirksleitung)
DGKS Angelika Klug
Niederfeldstraße 16
8940 Liezen

Tel.: +43 676/ 8754 40 200
Mo - Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr
E-Mail: gsd.liezen@st.roteskreuz.at


Volkshilfe Sozialzentrum Liezen

Erzweg 33
8940 Liezen
Tel.: 03612/25590
Fax: 03612/25590-14

www.volkshilfe.at

E-Mail: sozialzentrum.li@stmk.volkshilfe.at

Grundsätzlich sind tote Tiere aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Die Eigentümerin/der Eigentümer ist verpflichtet, tote Tiere an eine zugelassene Einrichtung zu übergeben (z.B. Sammelstelle in den Gemeinden, Tierkörperbeseitigung, Tierfriedhof, Heimtierkrematorium).

 

Jedoch ist das Vergraben eines einzelnen Haustieres (Hunde, Katzen, Kleintiere) auf dem eigenen Grund des Tierhalters gestattet, sofern

 

1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und

2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und

3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt


Weitere Informationen finden sie unter oesterreich.gv.at/Haustiere/Tierbestattungen

Für 2024/2025 wurde wieder ein Heizkostenzuschuss beschlossen.  


Aufgrund der massiven Teuerungswelle hat das Land Steiermark den Heizkostenzuschuss im vergangenen Jahr auf 340 Euro verdoppelt. Diese Maßnahme wird auch in diesem Jahr bestehen bleiben und sichert damit wichtige Unterstützung für tausende steirische Haushalte.


Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann von 7. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025 im Gemeindeamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, sowie in den Servicezentren und Servicestellen der Stadt Graz beantragt werden.


Auch in diesem Jahr werden die Einkommensobergrenzen (Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen) auf das aktuelle EU-SILC-Niveau angehoben. Diese betragen:


für einen Ein-Personen-Haushalte 1.572 Euro,

Haushaltsgemeinschaften 2.358 Euro

sowie 472 Euro für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind.


Neu ist in diesem Jahr die Möglichkeit einer Online-Beantragung. Mit Ausnahme von BewohnerInnen der Stadt Graz kann der Heizkostenzuschuss unter folgendem Link beantragt werden:

Online-Antrag Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark


Die Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes finden sie HIER

Hitzewellen kommen in regelmäßigen Abständen in unseren Breitengraden vor. Zusätzlich ist auch aufgrund der Klimaerwärmung mit einem gehäuften Auftreten von anhaltenden intensiven Hitzeperioden zu rechnen. Eine Hitzewelle liegt vor, wenn anhaltende Tag- und Nacht temperaturwerte erreicht werden, die eine massive Belastung der Gesundheit von Personen bzw.Risikogruppen mit sich bringen. Die WHO empfiehlt die Entwicklung von Strategien, Plänen und Maßnahmenpaketen zum Zwecke der bestmöglichen Einstellung der Bevölkerung auf Hitzebelastungstage und des effektiven Handlings von Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), die durch das Auftreten von Hitzewellen entstehen.

 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte untenstehendem Link!

www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74834789/DE/

Hospiz Verein Liezen:

Grundprinzipien der Hospizbewegung:

1. Menschliche Zuwendung für schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und Bezugspersonen

2. Einsatz für eine optimale Schmerztherapie und Symptomkontrolle

Die Begleitung und Beratungsangebote für PatientInnen und Angehörige sind kostenlos


Ansprechpartner:


Teamleitung & Einsatzkoordination:

Rainer Christine

Tel.: +43 664/ 5656564

liezen@hospitz-stmk.at


Regionale Hospizkoordinatorin Palliativteam Liezen:

Susanne Berghofer

Tel.: +43 676/3091893

s.berghofer@hospitz-stmk.at


Weitere Informationen finden sie unter:

hospitz-stmk.at
palliativbetreuung.at

 

Abgabenermäßigung


Für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung (BH), gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % nach der festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. 


Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/ tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.

 

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier!

Das Formular zur Hundeabmeldung finden Sie hier (Steuern & Abgaben)

Mit 1.1.2013 tritt das neue Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013 in Kraft. Es löst das bisher geltende Hundeabgabegesetz aus dem Jahr 1950 ab. Neu ist, dass die Höhe der Abgabe nunmehr einheitlich für alle Gemeinden in der Steiermark, durch das Land festgesetzt worden ist. Weiters wurde ein Hundekundenachweis, sowie eine verpflichtende Haftpflichtversicherung eingeführt.

 

Höhe der Abgabe:

Hunde allgemein:      € 60,--
Wachhunde, Nutzhunde und Jagdhunde:  € 30,--

 

Begriffsbestimmungen:

Wachhunde: Hunde, die ständig zur Bewachung von

a) Land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, verwendet werden.

 

Nutzhunde: Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

Jagdhunde: Die von Inhabern oder Pächtern von Revieren oder Jagdverwaltern gehalten werden oder im Rahmen der von der steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestation verwendet werden.

 

Abgabenbefreiung:

Keine Hundeabgabe zahlen

  1. Diensthunde öffentlicher Wachen
  2. Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
  3. Speziell ausgebildete Hunde zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters dienen oder auf deren Hilfe der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist.
  4. Hunde durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
  5. Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

 

Abgabenermäßigung

Für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung (BH), gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/ einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, eine Ermäßigung in der Höhe von 50 % nach der festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.


(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/ tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesbundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBI. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderung erfüllen.


 

Hundekundenachweis:

Personen, die ab 1.1.2013 einen Hund neu anschaffen und nicht vorher einen anderen Hund über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend gehalten haben, müssen einen Nachweis für das Halten von Hunden erbringen.

 

Informationen dazu gibt es bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Tel. +43 3612/2801-261

 

Ausnahmen von der Verpflichtung 

Von der Verpflichtung, den Hundekundenachweis zu erbringen, ausgenommen sind:

  1. Personen, die die Absolvierung eines Kurses "Begleithund I oder II" oder eines anderen übergeordneten Kurses einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hunde Sport Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte nachweisen können;
  2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,
  3. Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.

Abgabenerhöhung:

Ist ein Hundekundenachweis erforderlich und kann dieser nicht vorgelegt werden, so erhöht sich die Hundeabgabe auf das zweifache, bis der Nachweis erbracht worden ist.


Meldepflicht:

Eine Person, die einen über drei Monate alten Hunde hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

 1. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des Hundehalters
 2. Tierbezogene Daten:
   a) Rasse
   b) Geschlecht
   c) Geburtsdatum
   d) Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz

 

Weiters sind der Meldung anzuschließen:

1. Die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz
2. Hundekundenachweis soweit erforderlich
3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung

 

Haftpflichtversicherung:

Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von € 725.000,-- abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.

Wird die erforderliche Sachkunde nicht binnen eines Jahres ab Anschaffung des Hundes nachgewiesen, so ist verpflichtend das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen.

Alle Hundehalter, die ihren Hund bereits bei der Gemeinde gemeldet haben, sind verpflichtet, bis 31.03.2013 ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen.


Das Formular zur Hundeanmeldung finden Sie 

hier (Steuern & Abgaben)


Hundeabgabengesetz 2013

 

Hundekundenachweis

Abgabenbefreiung:

Keine Hundeabgabe zahlen

  1. Diensthunde öffentlicher Wachen
  2. Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
  3. Speziell ausgebildete Hunde zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters dienen oder auf deren Hilfe der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist.
  4. Hunde durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
  5. Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen


Alle Formular finden sie hier, unter Steuern & Abgaben.