Fundamt
Haben Sie etwas verloren?
Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet.
Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und der Verlustträger oder die Verlustträgerin nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.
Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Die Fundbehörden versuchen, den rechtmäßigen Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können.
Zuständige Behörden:
- das Gemeindeamt
- in Statutarstädten: der Magistrat
° In Wien: Die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter
bzw. die Zentrale des Fundservice
Die Fundservicestellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale verbunden.
Ein beim Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes abgegebener Gegenstand
wird nach drei Tagen an die Zentrale weitergleitet.
Anspruch auf Eigentum
Wird der rechtmäßige Eigentümer oder die rechtmäßige Eigentümerin binnen eines Jahres nicht ausfindig gemacht, kann der Finder oder die Finderin bei der Behörde die Ausfolgung des Gegenstandes verlangen.
Anspruch auf Finderlohn
Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:
•Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
•Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
•Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Hinweis: Die Jahresfrist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter € 10.-- bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für den Eigentümer, mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde, zu laufen.
Mit der Ausfolgung geht das Eigentum an der Sache - die Redlichkeit des Finders vaurausgesetzt - auf diesen über. Meldet sich der Eigentümer oder die Eigentümerin dagegen innerhalb der Jahresfrist, ist ihm bzw. ihr die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. dem Finder oder der Finderin zu übergeben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Liezen unter der Telefon-Nr. 03612/22881-0 oder unter www.help.gv.at