Gemeindekennziffer: 61259

Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Zweitwohnsitzabgabe

Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.


Abgabepflichtige


Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.


Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/ der Inhaber verantwortlich.


Höhe der Abgabe


Die zu entrichtende Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:


pro m² Nutzfläche       10,00 €/Jahr


Ausnahmen von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe:


  1. Ausgenommen von der Abgabe sind insbesondere Wohnungen, die:
  2. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zweck des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- und Zivildienstes dienen;
  3. land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
  4. von Eigentümerinnen und Eigentümern aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
  5. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.



Wohnungsleerstandsabgaben


Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.


Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.


Höhe der Abgabe


Die zu entrichtende Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:


pro m² Nutzfläche       10,00 €/Jahr


Ausnahmen von der Abgabepflicht der Wohnungsleerstandsabgabe


  1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung
  2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften
  3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben
  4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe
  5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen
  6. Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden
  7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark
  8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind
  9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalsamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat
  10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.