Wahlrechtsänderungsgesetz 2011
Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes lauten:
• Beantragung von Wahlkarten
Die Beantragung einer Wahlkarte bzw. Stimmkarte muss künftig schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist ausgeschlossen. Die Identität der antragstellenden Person muss jedenfalls stattfinden, etwa durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch die Angabe der Passnummer.
• Änderung bei der Frist für das Rücklangen von Wahlkarten
Die Frist für das Rücklangen der Wahlkarten oder Stimmkarten wird geändert, um eine Stimmabgabe nach Schließen des letzten Wahllokals und somit nach Veröffentlichung der ersten Hochrechnungen in den Massenmedien mit hundertprozentiger Sicherheit zu verhindern. Damit wird sichergestellt, dass nur Wahlkarten, die am Wahltag um 17.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sind, in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden.
• Änderung der Gründe für einen Ausschluss vom Wahlrecht
In Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache "Frodl gegen Österreich" (am 4. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen), werden Personen nur dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn der Ausschluss als Einzelfallentscheidung durch ein Gericht erfolgt.
• Wahlrecht für "Mitglieder regierender Häuser"
Der Wahlausschließungsgrund "Mitglied regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" bei Bundespräsidentenwahlen fällt weg.
Inkrafttreten mit 1. Oktober 2011
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