Urnenbeisetzung außerhalb von Friedhöfen
Gemäß § 24 Abs. 3 Stmk. Leichenbestattungsgesetz dürfen die Aschenreste außerhalb eines Friedhofes nur mit Bewilligung der Gemeinde beigesetzt bzw. verwahrt werden. Eine Bewilligung kann dabei nur erteilt werden, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsfrist nicht gegen Anstand und gute Sitte verstößt. Die Kosten für den Bescheid nach Vorlage eines entsprechenden Ansuchens betragen € 7,27 Verwaltungsabgabe zuzüglich € 14,30 Eingabengebühr.
Nähere Auskünfte erteilt Herr Markus Schaupensteiner Tel.: 03612/22881-117.