Tierzuchtgesetz Neu
Die Gemeinden haben auf Grund des Tierzuchtgesetzes und der Tierzuchtförderungsverordnung den Landwirten folgende Förderungen zu gewähren:
1) Besamungskostenzuschuss
2) Vatertierhaltung
Die Förderung unterliegt jedoch der agrarischen De-minimis-Regelung, Behilfen dürfen daher innerhalb von drei Steuerjahren den Betrag von 7.500 Euro nicht überschreiten.
Der Landwirt hat bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Förderantrag entsprechend Anlage B der Tierzuchtförderungsverordnung abzugeben und darin alle erhaltenen Förderungen aufzulisten.
Der Vatertierhalter hat bis 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftliche Betriebe wieviele Deckungen beansprucht haben.
Leistungen dritter, wie zB die Kosten für die Besamung können auch direkt mit der Gemeinde abgerechnet werden und sind sodann bei der Förderungsbewilligung von der Gemeinde zu berücksichtigen.
Die Ärzte bzw. Besamungstechniker haben die Anzahl der Besamungen betriebsbezogen an die Sitzgemeinden zu melden.
Von der Gemeinde bewilligte Förderungen sind dem Landwirt im Sinne der Anlage C der Tierzuchtförderungsverordnung bekanntzugeben.
Die Gemeinde hat der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.
Die Steiermärkische Landesregierung hat die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres zu informieren, sofern mehr als 2/3 der Gesamtsumme der für die Steiermark zu Verfügung stehenden De-minimis-Beihilfen vergeben sind. Infolge darf die Gemeinde eine Förderung zwar bewilligen, nicht jedoch ausbezahlen, bis der Kürzungsprozentsatz seitens der Steiermärkischen Landesregierung bekanntgegeben worden ist.