Ausländische Pflegekräfte (An- und Abmeldung)
Das BM.I (Bundesministerium für Inneres) teilt mit:
Aus gegebenem Anlass wird auf Fragen der An- und Abmeldung ausländischer Pflegekräfte, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit eine Unterkunft im Inland beziehen und zwischendurch immer wieder in ihr Heimatland zurückkehren, nachstehende Rechtsansicht mitgeteilt:
Anmeldung von Pflegekräften
Ausländische Pflegekräfte, die in einer Wohnung Unterkunft nehmen, haben sich gem. § 3 MeldeG anzumelden. Die Unterkunftnahme erfolgt mit dem Beginn des widmungsgemäßen Gebrauches der Wohnung. Dies ist der Fall, wenn jemand zum ersten Mal in eine Unterkunft einzieht, also indem er seine Sachen dort unterbringt und auch andere Wohnbedürfnisse, wie sich darin aufhalten oder schlafen, befriedigt.
In diesem Zusammenhang darf weiters ausgeführt werden, dass im konkreten Einzelfall beurteilt werden muss, ob die Unterkunftnahme von ausländischen Pflegekräften als Begründung eines Hauptwohnsitzes qualifiziert werden kann oder nicht. Im Regelfall sprechen die gem. § 1 Abs. 8 MeldeG für die Definition des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblichen Kriterien in ihrer Gesamtbetrachtung eher dafür, dass die Hauptwohnsitzdefinition nicht erfüllt ist, da die Unterkunftnahmen der Pflegekräfte eher kurzfristig und bedarfsabhängig an wechselnden Orten erfolgten sowie ganz wesentliche Bereiche ihrer Lebensbeziehungen (insbes. im familiären Bereich) weiterhin im Heimatland zentriert blieben.
Abmeldung von Pflegekräften
Wird die Unterkunft in einer Wohnung aufgegeben, hat sich der Unterkunftnehmer gem. § 4 MeldeG abzumelden.
Die Aufgabe der Unterkunft liegt vor, wenn dieser widmungsgem. Gebrauch eingestellt wird, was bedeutet, dass die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft (wenn auch nur vorübergehend) gänzlich gelöst wird, also insbesondere dann, wenn die Person ihre persönlichen Effekten sowie die ihrer Lebensführung entsprechenden Gegenstände des täglichen Gebrauches vollständig daraus entfernt hat (vgl. auch VwGH vom 30.9.1991, Zl. 91/19/0195).
Eine vorübergehende Abwesenheit von der Unterkunft stellt noch keinen Grund dar, dass von einer melderechtlich gebotenen Abmeldung ausgegangen werden muss, solange die Beziehung zu dieser Unterkunft noch nicht gänzlich aufgegeben wurde, etwa weil dort noch persönliche Gegenstände verwahrt werden.