Auskunftssperre
Jede gemeldete Person, gleichgültig ob es sich um österr. Staatsbürger oder Fremde handelt, hat das Recht, bei der Meldebehörde, bei der sie angemeldet ist oder war, die Verfügung einer sogenannten "Auskunftssperre" zu beantragen.
Ein solcher Antrag ist entsprechend zu begründen; ihm ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden.
Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
Gebühren - wenn von der Partei beantragt:
Eingabegebühr € 14,30
Verwaltungsabgabe € 6,50
Bei Rechtsmittelverzicht zusätzlich € 14,30!
Gebühren, wenn von Amtswegen (zbs. Polizei) keine.
Weitere Informationen finden Sie unter www.oesterreich.gv.at