Infos von A-Z
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Stadtamt Liezen
Rathausplatz 1
A-8940 Liezen
Email: stadtamt@liezen.gv.at
Web: www.liezen.gv.at
Es besteht die Möglichkeit, über die Volkshilfe Steiermark die Ausbildung zur/m Tagesmutter/Vater und KinderbetreuerIn zu machen.
Weitere Informationen finden Sie hier!
Die Stadtgemeinde Liezen übernimmt ab 01.01.2009 die Ausbildungskosten für Tagesmütter/-väter unter folgenden Voraussetzungen:
1. längerer Hauptwohnsitz in Liezen
2. Anrechnung sämtlicher Förderung (AK-Bildungsscheck, Zuschuss von der Volkshilfe, AMS-Kostenrückerstattung)
3. Verpflichtung zur Anstellung bei der Volkshilfe sowie Ausübung des Berufes über mindestens 3 Monate
Nach dieser Behaltefrist bestätigt die Volkshilfe, welche Kurskosten von der Tagesmutter tatsächlich selbst zu tragen sind und diese Kosten können bei der Stadtgemeinde Liezen unter Vorlage der Bestätigung abgeholt werden.
Verendete (Falltiere) oder getötete Tiere, die sich nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtend über die Steirische Tierkörperverwertungs GmbH (TKV) zu entsorgen.
Tiere bis 30 kg bzw. bis zu einer bestimmten Größe können direkt in den Sammelbehälter bei der biologischen Kläranlage in der Richard-Steinhuber-Straße (links vor dem Eingang) zu jeder Zeit eingeworfen werden.
Tiere über 30 kg werden direkt von zu Hause von der Tierkörperverwertungs GmbH abgeholt.
Telefon: 03453/25 10
Fax: 03453/25 10 68
E-Mail: versand@sttkv.at
Fahrer: Anton Peer 0664/106 58 53
Sämtliche Kosten der Entsorgung trägt die Stadtgemeinde Liezen.
Bei Verdacht einer Tierseuche bitte vorher unbedingt den zuständigen Amtstierarzt kontaktieren:
Dr. Robert Gruber 03612/28 01 - 260
Dr. Herbert Feuchter 03612/28 01 - 262
Die Gemeinden haben auf Grund des Tierzuchtgesetzes und der Tierzuchtförderungsverordnung den Landwirten folgende Förderungen zu gewähren:
1) Besamungskostenzuschuss
2) Vatertierhaltung
Die Förderung unterliegt jedoch der agrarischen De-minimis-Regelung, Behilfen dürfen daher innerhalb von drei Steuerjahren den Betrag von 7.500 Euro nicht überschreiten.
Der Landwirt hat bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Förderantrag entsprechend Anlage B der Tierzuchtförderungsverordnung abzugeben und darin alle erhaltenen Förderungen aufzulisten.
Der Vatertierhalter hat bis 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftliche Betriebe wieviele Deckungen beansprucht haben.
Leistungen dritter, wie zB die Kosten für die Besamung können auch direkt mit der Gemeinde abgerechnet werden und sind sodann bei der Förderungsbewilligung von der Gemeinde zu berücksichtigen.
Die Ärzte bzw. Besamungstechniker haben die Anzahl der Besamungen betriebsbezogen an die Sitzgemeinden zu melden.
Von der Gemeinde bewilligte Förderungen sind dem Landwirt im Sinne der Anlage C der Tierzuchtförderungsverordnung bekanntzugeben.
Die Gemeinde hat der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.
Die Steiermärkische Landesregierung hat die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres zu informieren, sofern mehr als 2/3 der Gesamtsumme der für die Steiermark zu Verfügung stehenden De-minimis-Beihilfen vergeben sind. Infolge darf die Gemeinde eine Förderung zwar bewilligen, nicht jedoch ausbezahlen, bis der Kürzungsprozentsatz seitens der Steiermärkischen Landesregierung bekanntgegeben worden ist.
Die Vorgangsweise betreffen die Tollwutüberwachung aufgrund der günstigen Seuchenlagen in Österreich und benachbarten Staaten wurde neu festgelegt (Stand März 2017). Eine Mindestanzahl an Einsendungen ist nicht mehr vorgegeben, es ist jedoch darauf zu achten, dass aus allen Regionen eingesendet wird.
Das geänderte Überwachungsprogramm macht auch eine Anpassung der Einsendemodalitäten erforderlich, wodurch ab sofort die Einsendung aller Proben AUSSCHLIESSLICH im Wege über die örtliche zuständige BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE und NICHT MEHR im Wege über die Gemeinden zu erfolgen hat!
1. Einzusendende Wildtiere
a.) Verdächtige Tiere
Alle Arten von Wildtieren, die auf Grund ihres Verhaltens den Verdacht auf Tollwut nahe legen (zentralnervale Symtome, verändertes Verhalten - z.B. Angriffslust od. ünübliche Zutrauchlichkeit).
b.) Indikatortiere
Füchse, Marderhunde, Dachse und Waschbären, welche
- tot aufgefunden (Fallwild) wurden und/oder
- dem Straßenverkehr zum Opfer fielen (Unfallwild)
Und der Erhaltungszustand des Tierkörpers noch eine Untersuchung des Gehirns erlaubt.
2. Einsendmodalitäten
Die Einsendung aller Proben erfolgt nicht mehr im Wege über die Gemeinden sondern ausschließlich im Wege über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Bei Auffinden oder nach dem Töten eines verdächtigen Tieres ist das Veterinärreferat, Tel.Nr. 03612/2801/261, zu verständigen.
Der Transport an das nationale Referenzlabor für Tollwut wird durch die Amtstierärztin der oa BH, Veterinärreferat, Tel. 03612/22881-223, über die Fa. Medlog veranlasst.
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 mit den Verordnungen betreffend die Ortsklassen und Beitragsgruppen sowie die Geschäfts- und Haushaltsordnung der örtlichen Tourismusverbände als organisatorische und wirtschaftliche Grundlage für die steirischen Tourismusverbände und Tourismusregionen ist nunmehr seit über einem Jahrzehnt in Kraft. Es trägt zwei grundlegenden Erfordernissen Rechnung: der Einbindung der gesamten Wirtschaft in den Tourismus, sowie der Selbstverwaltung der Tourismusverbände.
Unsere Tourismusverbände verfügen damit über klare Organisationsstrukturen sowie gesicherte Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen welche von Jahr zu Jahr steigen. Dazu kommt eine gesicherte Grundfinanzierung für die regionale Zusammenarbeit, auch aus einem Teil der Nächtigungsabgabe.
Den Link zur umfassenden Informationen des Landes Steiermark finden Sie
Die Reservierung für die Transparentwerbung an den Info-Points an der Ost- und Westeinfahrt sowie in der Stadtmitte bei Der Steiermärkischen erfolgt im Bürgerservice der Stadt Liezen. Telefon 03612/22881- DW 163 Barbara Zauner
ACHTUNG
Tarifänderung laut Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Liezen vom 14.03.2023
€ 15,70 pro Woche zzgl. 5 % Werbeabgabe + 20% Umsatzsteuer + € 170,-- für Montage und Demontage durch den Städtischen Bauhof